Der Einbau eines Personenaufzugs durch einen einzelnen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten darf in dem gemeinschaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hierzu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen; die übrigen Wohnungseigentümer können allerdings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden.