Das "Abwohnen" der Kaution

25.10.2016

AG München, Urteil vom 05.April 2016, Az.: 432 C 1707/16

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution abzuwohnen. In dem vom AG München zu entscheidenden Fall, kündigte die Mieterin am 12. August 2015 zum 30. November 2015 die Wohnung und zahlte im Oktober und November 2015 keine Miete mehr. Die Mieterin war der Auffassung, sie könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderungen aufrechnen. Die Vermieterin erhob Klage auf Zahlung der rückständigen Miete und erhielt Recht.


Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Konstellation eines mietrechtlich unzulässigen sogenannten Abwohnens der Kaution. Denn ein Mieter ist grundsätzlich nicht berechtigt, vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution bereits zurückgezahlt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags und eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebelt zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus, so die Urteilsbegründung. Eine solche Vorgehensweise von Mietern verstößt gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und ist treuwidrig.

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