Maklerklausel im Kaufvertrag schließt Widerruf des Maklervertrages aus

23.03.2017

Die Aufnahme einer sogenannten deklaratorischen Maklerklausel in einem notariellen Grundstückskaufvertrag stellt die Anerkennung einer Provisionsschuld und somit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.

LG Limburg, Urteil vom 5. August 2016, 3 S 29/16

Sachverhalt:
Die Klägerin suchte eine Eigentumswohnung zum Kauf. In dem Internetportal immonet.de stieß sie auf ein Inserat der Beklagten über eine Eigentumswohnung in Ha. Der Kaufpreis sollte 112.000,00 Euro betragen. Weiter war eingetragen: „Courtage für Käufer: 3% des Kaufpreises zzgl. 19% MwSt.“. Die Käuferin nahm zunächst per E-Mail Kontakt mit der Maklerin auf und traf sich später mit dieser in deren Geschäftsräumen. Es folgten mehrere Besichtigungstermine der Immobilie und es wurde letztlich eine notarieller Kaufvertrag über die Wohnung geschlossen. In dem Vertrag war ausdrücklich geregelt, dass die Maklerin mit der Vermittlung des Objektes betraut war und die Käuferin anerkennt, der Maklerin eine Provision in Höhe XY € zu schulden. Die Provision wurde zunächst bezahlt. Schließlich widerrief die Käuferin den Maklervertrag und forderte die Provision zurück. Jedoch ohne Erfolg wie das LG Limburg entschied.

Entscheidung des LG:
Die Aufnahme einer sogenannten deklaratorischen Maklerklausel in einem notariellen Grundstückskaufvertrag stellt die Anerkennung einer Provisionsschuld und somit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Dies hat zur Folge, dass [in diesem Fall] die Käuferin als Schuldner der Maklerprovision mit Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen ist. Hierzu gehört auch das Widerrufsrecht.

Im vorliegenden Fall konnte die Käuferin die Maklercourtage auch nicht im Wege der ungerechtfertigten Bereicherung von der Maklerin zurückverlangen. Sie hat diese mit rechtlichem Grund geleistet.

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