25.10.2016
AG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016, 290a C 192/15
Der nachträgliche Einbau von Rauchwarnmeldern zur Erfüllung der landesgesetzlichen Anforderungen stellt eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes und damit eine Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme dar. Wohnungseigentümer sind nicht gehalten, Wohnungen einzelner Eigentümer, die bereits selbst Rauchwarnmelder installiert haben, von der Maßnahme auszunehmen. Der WEG steht vielmehr ein Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und Wartung beschließen oder nicht. Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, auch die Wohnungen in die Maßnahme mit einzubeziehen, in denen bereits Rauchwarnmelder vorhanden sind.
Für das Mietrecht hat der BGH bereits klargestellt, dass eine einheitliche Ausstattung des gesamten Gebäudes ein höheres Maß an Sicherheit darstellt als eine Ausstattung durch einzelne Mieter. Daher müssen Mieter die Installation von Rauchwarnmeldern auch dann dulden, wenn sie bereits eigene Geräte installiert haben.
Im Wohnungseigentumsrecht steht eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage noch aus. Die Rechtsprechung ist hier bisher uneinheitlich. Das AG Ratingen (Urteil v. 18.11.2014, 11 C 121/14) und das AG Heidelberg (Urteil v. 22.10.2014, 45 C 52/14) teilen die Auffassung des AG Düsseldorf. Hingegen ist das LG Braunschweig (Urteil v. 07.02.2014, 6 S 449/13) der Meinung, dass bei einer Beschlussfassung bestehende Rauchwarnmelder berücksichtigt werden müssen. Diese Ansicht teilt auch das LG Karlsruhe (Urteil v. 18.12.2015, 11 S 49/15). Um hier letztlich Rechtssicherheit zu erhalten, gilt es die höchstrichterliche Rechtsprechung abzuwarten.