23.03.2017
Berufen sich gekündigte Mieter (nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter) auf drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, um die Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB zu erreichen, müssen die Gerichte bei der Prüfung der vorgetragenen Härtegründe besonders sorgfältig vorgehen.
BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15
Berufen sich gekündigte Mieter (nach Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter) auf drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, um die Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB zu erreichen, müssen die Gerichte bei der Prüfung der vorgetragenen Härtegründe besonders sorgfältig vorgehen. Dies ergibt sich aus dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2017. Bei Fehlen eigener Sachkunde müssen sich die Gerichte danach mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für den Mieter mit einem Umzug verbunden sind. Insbesondere hat das Gericht unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu erforschen mit welcher Wahrscheinlichkeit und mit welchem Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen eintreten können. Erst dies versetzt die Gerichte in einem solchen Fall in die Lage, die Konsequenzen, die für den Mieter mit dem Umzug verbunden sind, im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB notwendigen Abwägung sachgerecht beurteilen zu können und entsprechend zu gewichten.