Was muss ich als Vermieter bei einer Mieterhöhung der Indexmiete angeben?

05.03.2018

Dem Urteil zur Folge sind Sie als Vermieter also geschützt, wenn sie bei einer Mietpreisänderung, die Mieter über den sich ändernden Betrag in Euro und die Veränderung des Verbraucherpreisindex schriftlich informieren, insofern es im Mietvertrag nicht anders geschrieben steht.


DER Streitfall:

Kläger ist in diesem Fall ein Mieter, der sich in seinem Mietvertrag zu einer Mieterhöhung auf der Basis des Verbraucherpreisindexes, auch Indexmiete genannt, verpflichtete. Im Jahr 2013 wurde eine Mietpreiserhöhung, abhängig vom Verbraucherpreisindex, welcher in der Zeit der Wohndauer von 94,2 auf 106,1 Punkten stieg, von 690,00€ auf 775,00€ fällig.

Die Vermieter erfüllten, die laut Mietvertrag geforderten Bedingungen und kündigten die Mietpreisänderung schriftlich an, dennoch leistete der Mieter die Erhöhungsbeträge in der Folgezeit nicht. Deshalb behielten die Vermieter bei Mietende 1.105,15€ der Mietkaution ein, wogegen der Mieter auf Rückzahlung klagte.


DIE Entscheidung:

In letzter Instanz wurde die Klage zu Gunsten der Vermieter mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beklagten hätten die Auflagen laut Mietvertrag durch die schriftliche Ankündigung der Mieterhöhung, sowie durch die konkrete Angabe der Erhöhungsbetrags in Euro und die Änderung des Verbraucherpreisindex, korrekt erfüllt.

Durch die Angaben, welche die Vermieter gemacht haben, stünden laut Gericht, dem Mieter alle notwendigen Unterlagen zur rechnerischen und inhaltlichen Nachprüfung der Forderung zur Verfügung. Alles was darüber hinausginge, wäre „Vorrechnen“ und von einem Vermieter auch nicht zu erwarten.

Beschluss des BGH vom 22. November 2017, VIII ZR 291/16

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document


DAS ist zu tun:

Dem Urteil zur Folge sind Sie als Vermieter also geschützt, wenn sie bei einer Mietpreisänderung, die Mieter über den sich ändernden Betrag in Euro und die Veränderung des Verbraucherpreisindex schriftlich informieren, insofern es im Mietvertrag nicht anders geschrieben steht. Deshalb ist eine Prüfung des Mietvertrags vor einer solchen Handlung unbedingt zu empfehlen.

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