24.07.2018
Wenn Sie als Eigentümer ihre Immobilie veräußern wollen, entstehen für Sie gewisse vorvertragliche Pflichten einschließlich der Aufklärungspflicht. Bei Verletzung derselben können auf Sie empfindliche Schadensersatzforderungen zukommen.
DER Streitfall:
Der Beschluss behandelt eine Dachgeschosswohnung in Hamburg, die inklusive TG-Stellplatz für 645.000,00€ veräußert wurde. Beklagte ist die ehemalige Eigentümerin. Die Besichtigung wurde von einer externen Maklerfirma durchgeführt, sodass Erwerber und Verkäuferin sich das erste Mal bei der notariellen Beurkundung begegneten.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war das angrenzende Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut, jedoch lag der Eigentümerin bereits vor Abschluss der Kaufvertrags ein Schreiben vor, das über einen umfassenden Neubau auf dem benachbarten Grundstück hinwies. Ein halbes Jahr nach dem Erwerb wurde das Einfamilienhaus abgerissen und ein wesentlich größeres Mehrfamilienhaus gebaut.
Nun klagen die neuen Eigentümer auf Schadensersatz, da ihres Erachtens eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorlag und die Verkäuferin ihnen die Information vorsätzlich enthalten habe.
DIE Entscheidung:
In letzter Instanz beschloss das LG Hamburg, dass die Klage, die 5% des Kaufpreises zzgl. Zinsen umfasste, zulässig und auch begründet sei. Nach der Auffassung des Gerichts ist neben der Situation und Gestaltung der eigenen Immobilie auch das unmittelbare Umfeld wertprägend und somit in einer Preiskalkulation maßgeblich.
Beschluss des LG Hamburg vom 04. Juli 2017, 326 O 193/15
Beschluss vom 04.07.2017
Vorgehender Beschluss vom 12.05.2017
DAS ist zu tun:
Wenn Sie als Eigentümer ihre Immobilie veräußern wollen, entstehen für Sie gewisse vorvertragliche Pflichten einschließlich der Aufklärungspflicht. Bei Verletzung derselben können auf Sie empfindliche Schadensersatzforderungen zukommen. Falls Ihnen im Voraus Maßnahmen bekannt sind, welche die Kaufpreisentwicklung der Immobilie negativ beeinflussen können, setzen Sie die Erwerber davon in Kenntnis.