Notar bekommt trotz unvollständiger Beurkundung ganzes Honorar

31.07.2018

Vor der Vereinbarung und Beauftragung eines Notars sollten sich die Parteien sicher sein, das alle Eventualitäten geklärt sind und man sich abschließend über wesentliche Punkte des Kaufvertrags einig ist, da wie oben gezeigt, trotz einer nicht durchgeführten Beurkundung Kosten für den Käufer entstehen können.


DER Streitfall:

Es geht um den Verkauf einer Wohnung, wobei sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 280.000,00€ einigten. Daraufhin wurde ein Notariat verständigt und die Aufsetzung des Kaufvertrags veranlasst.

Zwischenzeitlich jedoch ließ sich die Käuferseite ein Gutachten bezüglich der Wohnung erstellen, was einen Verkehrswert von nur 223.000,00€ inkl. 25.000,00€ Renovierungskosten ermittelte. In Folge dessen versuchten die Käufer den Preis nachträglich in Gesprächen mit den Verkäufern zu verringern, jedoch wurde man sich letztlich nicht einig und somit kam die endgültige Beurkundung nicht zu Stande.


DIE Entscheidung:

Das Gericht entschied im Sinne der Notarin und verurteilte die Beklagten zur Zahlung der Notarkosten abhängig vom ursprünglichen Kaufpreis von 280.000,00€. Da der Notar den Kaufvertragsentwurf mit allen Notwendigkeiten schon fertig gestellt und nur die Ergänzungen der Käufer noch nicht vollständig übernommen hatte, stehe ihr nach Ermessen des Gerichts, das Honorar in vollem Umfang zu.

Beschluss des LG Halle vom 05. September 2017, 4 OH 21/16

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de


DAS ist zu tun:

Vor der Vereinbarung und Beauftragung eines Notars sollten sich die Parteien sicher sein, das alle Eventualitäten geklärt sind und man sich abschließend über wesentliche Punkte des Kaufvertrags einig ist, da wie oben gezeigt, trotz einer nicht durchgeführten Beurkundung Kosten für den Käufer entstehen können.

Daten­schutz­ein­stellungen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analyse-/Marketingwerkzeuge, wie z.B. etracker, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen.
Eine Erklärung zur Funktionsweise unserer Datenschutzeinstellungen und eine Übersicht zu den verwendeten externen Komponenten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung

Welche Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie zulassen?