22.02.2021
Künftig muss die Provision zwischen dem Immobilienverkäufer und dem Käufer geteilt werden, weil beide Parteien gleichermaßen Nutzen aus der Maklertätigkeit ziehen. Für das neue Maklerrecht gelten drei Varianten.
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das sogenannte Wohnpaket der Großen Koalition, das auch ab 2021 die Maklerprovision neu regelt: Künftig muss die Provision zwischen dem Immobilienverkäufer und dem Käufer geteilt werden, weil beide Parteien gleichermaßen Nutzen aus der Maklertätigkeit ziehen. Dadurch soll vor allem der Käufer einer Immobilie entlastet werden und eine einheitliche Regelung aller Bundesländer stattfinden, denn das war bisher nicht der Fall. Und es wurde festgelegt: Schlägt der Makler dem Verkäufer eine provisionsfreie Tätigkeit vor, so kann er von der anderen Partei auch keine Maklerprovision verlangen. Für manche Bundesländer gibt es Veränderungen, so zum Beispiel in Teilen Niedersachsens, wo der Käufer die gesamte Provision zahlen musste, während es in Bayern nicht so gehandhabt wurde. Das neue Maklergesetz gilt für Eigentumswohnungen, Reihenhäuser und Doppelhaushälften beziehungsweise Einfamilienhäuser, jedoch nicht für Grundstücke, Gewerbeobjekte und Mehrfamilienhäuser.
Bei der Vermittlung von Mietimmobilien gilt schon seit 2015 das sogenannte Bestellerprinzip: Also derjenige der den Auftrag beim Makler erteilt, muss ihn auch vollständig bezahlen. Beim Verkauf von Immobilien, wurden andere Regelungen festgelegt. Zunächst gilt, dass der Maklervertrag mit dem Verkäufer schriftlich abgeschlossen werden muss – Handschlag oder mündliche Vereinbarungen sind nicht erlaubt. Für das neue Maklerrecht gelten drei Varianten:
Maklerprovision Variante 1, gesetzliche Regelung § 656 c BGB:
In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers. Das bedeutet, dass der Makler sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers vertritt und auch mit jeder Partei einen Maklervertrag abschließt. Hierbei teilen sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision.
Maklerprovision Variante 2, gesetzliche Regelung § 656 d BGB:
Hier schließt der Immobilienmakler nur einen Vertrag mit dem Verkäufer ab und vertritt auch nur seine Interessen. Mit dem Käufer wird kein Vertrag abgeschlossen. Jedoch wird im notariellen Kaufvertrag geregelt, dass der Käufer 50 Prozent der mit dem Käufer vereinbarten Maklerprovision übernimmt.
Maklerprovision Variante 3:
Es wird nur ein Maklervertrag abgeschlossen und zwar mit dem Verkäufer. Der Immobilienmakler vertritt nur seine Interessen und der Verkäufer bezahlt die gesamte Maklerprovision.
„In den meisten Fällen wird wahrscheinlich die Provisionsregelung der Variante 1 angewendet: Das heißt, der Makler schließt einen Vertrag mit dem Käufer und dem Verkäufer ab und vertritt auch beide Interessen,“ sagt Kathrin Röthig. „Wir von RÖTHIG & RÖTHIG Immobilien sind je-doch nicht dieser Meinung. Unsere Empfehlung wäre die Variante 2, bei der der Makler nur die Interessen des Verkäufers vertritt. Denn ich sehe es kritisch, wenn ich als Immobilienmakler die Interessen beider Parteien vertreten soll, zum Beispiel beim Verkaufspreis. Die sogenannte Doppelvertretung bei der Vermittlung einer Immobilie könnte tatsächlich zu Gewissenskonflikten führen und ist auch ein Nachteil für den Verkäufer: Er hat keinen Kostenvorteil, muss sich jedoch das „Vertrauen“ des Maklers mit dem Käufer teilen. Bei der Variante 3 vertritt zwar auch der Makler die Interessen des Verkäufers, aber der Verkäufer muss auch die vollständige Maklerprovision tragen. Aus diesen Gründen werden wir nur die Variante 2 anwenden.“ Da wir bei RÖTHIG & RÖTHIG Immobilien das Bieterverfahren durchführen und hier die Interessen des Verkäufers sind, den höchsten Kaufpreis zu erzielen, liegt es bei uns auf der Hand, dass wir auch ausschließlich die Interessenvertreter der Verkäufer sind.
Vom Gesetzgeber ist die Höhe der Provision nicht festgelegt, deswegen ist es auch möglich die Maklercourtage zu verhandeln. Grundsätzlich liegt die Empfehlung des deutschen Immobilienverbandes Deutschland, IVD, für die Provisionshöhe bei 3 Prozent plus der gesetzlichen Mehrwertsteuer für den Käufer und der gleiche Betrag auch für den Verkäufer – beide Parteien müssen seit 2021 dieselbe Maklerprovision bezahlen. Das bedeutet, dass bei einer Reduzierung der Provision ebenfalls beide Parteien die gleiche Summe zahlen müssen. „Meist ist eine Verhandlung der Provision bei exklusiven und luxuriösen Immobilien der Fall,“ sagt Kathrin Röthig. „Man darf dabei nie den Aufwand vergessen, den der Immobilienmakler bei der Veräußerung eines Objekts hat. Das beginnt im Vorfeld mit unzähligen Tätigkeiten, von der Beschaffung aller notwendigen Unter-lagen, der Aufbereitung der Immobilie und Vorleistungen wie Fotoaufnahmen und die Erstellung hochwertiger Exposés bis hin zu Besichtigungsterminen, oft auch am Wochenende, Nachbearbeitungen und schließlich die Organisation des Notartermins – um nur einige Aufgaben zu nennen.“
„Selbstverständlich beraten wir Immobilieninteressenten jederzeit umfassend und professionell,“ erklärt Thomas Röthig. „Am besten Sie vereinbaren einen Termin, dafür steht unser Maklerbüro mit unserem kompetenten Team zur Verfügung. Oder Sie möchten sich erst einmal vorab informieren. Dann empfehle ich Ihnen unsere Website www.roethig-immobilien.de. Hier findet man viele umfangreiche Themen rund um den Immobilienverkauf oder Immobilienkauf. Meine Frau Kathrin Röthig und ich stehen Ihnen gerne zur Seite, welche Fragen Sie auch immer haben. „Und da es sich in diesem Fall um ein Erstgespräch bei uns handelt, ist dieser Service für den Kunden unentgeltlich,“ ergänzt Kathrin Röthig. „Wir freuen uns auf alle Fälle auf einen Anruf von Ihnen!"