12.03.2018
Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands (vgl. § 555a BGB) hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht.
DER Streitfall:
Muss der Mieter alle Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters dulden?
Nein, sagt der BGH. Der Fall beschreibt die Klage eines Vermieters gegenüber den Mietern eines älteren Reihenhauses.
Die Mieter lehnen eine umfassende Modernisierungsmaßnahme ab, da diese den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. Die Maßnahmen würden das vom Mieter zu duldende Maß nach § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB, welche zum Beispiel eine Modernisierung der Dämmmaterialien beinhalten würden, weit überschreiten und sähen eine grundlegende Veränderung des Grundrisses vor.
Von Seiten des Vermieters lagen Pläne zum Ausbau und zur Erweiterung des Reihenhauses um einen Wintergarten und eines Spitzboden vor, was die Kaltmiete im Falle der Erweiterung von 462,62€ auf 2.149,99€ monatlich erhöhen würde.
DIE Entscheidung:
Der BGH entschied im Sinne der Mieter. Die Maßnahmen hätten die Grenzen einer Modernisierung, welche die Mieter zu dulden hätten, klar überschritten.
Von einer Modernisierung oder einer Verbesserung der Räumlichkeiten könne laut BGH keine Rede mehr sein, sobald gänzliche neue Räume hinzugefügt würden und der Grundriss nicht länger in seiner bisherigen Form Bestand hätte.
Beschluss des BGH vom 21. November 2017, VIII ZR 28/17
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document
DAS ist zu tun:
Vermieter sollten darauf achten, dass durch seine Modernisierungsmaßnahmen nicht etwas völlig Neues entsteht. Er hat für diesen Fall dann keinen Anspruch auf die erhöhte Miete. Im Zweifelsfall sollte er versuchen ein Einvernehmen mit dem Mieter zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, sollte er die Modernisierung zurück stellen.