17.07.2018
Sie als Verkäufer haben gewisse vorvertragliche Pflichten denen Sie unbedingt Folge leisten sollten, da sonst Haftungsansprüche für die Gegenseite entstehen können. Eine davon ist zum Beispiel die Hinweispflicht für Sachmängel.
DER Streitfall:
In einem Internetportal bietet der Veräußerer seinen 300 Jahre alten Bauernhof mit Anbauten aus den 40er/60er Jahren unter dem Gesichtspunkt „Luxusimmobilie“ an und findet einen Käufer.
Im Kaufvertrag, der am 3. Februar 2012 abgeschlossen wird, befindet sich auch ein Haftungsausschluss der Verkäuferseite. Als der neue Eigentümer nach einigen Monaten mit den Renovierungsarbeiten beginnt, bemerkt er starke „Feuchtigkeits- und Schimmelschäden“ die durch fehlende Horizontalsperren entstanden sind.
Ein Sachverständiger stellt einen Schaden über 79.673,27€ fest, die der Käufer vom Beklagten als Schadenersatz fordert.
DIE Entscheidung:
Die Entscheidung durch den BGH in letzter Instanz fiel zu Gunsten des Klägers aus, obwohl der Verkäufer einen Haftungsausschluss vereinbart hatte. Diese Entscheidung begründet der BGH damit, dass der Verkäufer durch seinen Text im Internetexposé und bei der Besichtigung vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt hatte, indem er die fraglichen Stellen mit neuer Farbe überstrich und dem Interessenten die Informationen vorenthielt.
Außerdem hatte der Verkäufer im Exposé angegeben, das Haus sei „nach neustem Stand renoviert“ so konnte der Käufer dies auch erwarte, auch wenn es nicht erneut im Kaufvertrag aufgeführt wurde.
Urteil des BGH vom 09. Februar 2018, V ZR 274/16
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document
DAS ist zu tun:
Sie als Verkäufer haben gewisse vorvertragliche Pflichten denen Sie unbedingt Folge leisten sollten, da sonst Haftungsansprüche für die Gegenseite entstehen können. Eine davon ist zum Beispiel die Hinweispflicht für Sachmängel. Eine Alternative ist im Kaufvertrag durch den Haftungssauschluss auch vorvertragliche Pflichten auszuschließen.